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   VerfGH Bayern, 05.07.2022 - 57-III-19   

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VerfGH Bayern, 05.07.2022 - 57-III-19 (https://dejure.org/2022,17153)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 05.07.2022 - 57-III-19 (https://dejure.org/2022,17153)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 05. Juli 2022 - 57-III-19 (https://dejure.org/2022,17153)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Landtagswahl 2018 - Überhang- und Ausgleichsmandate; Sitzzuteilungsverfahren

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 14 Abs. 1, Art. 33 S. 2, Art. 63; VfGHG Art. 48; LWG Art. 42 Abs. 2, Art. 44 Abs. 2
    Erfolgloser Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Landtagswahl 2018

  • rewis.io

    Bewerber, Chancengleichheit, Landtag, Normenkontrolle, Wahlkreis, Vorabentscheidung, Popularklage, Wahl, Partei, Antragsteller, Landtagswahl, Anordnung, Normenkontrollverfahren, Sitzverteilung, Aussetzung des Verfahrens, Sinn und Zweck, Zeitpunkt der Entscheidung

  • doev.de PDF

    Verfassungsmäßigkeit des bayerischen Landtagswahlrechts

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.07.2022 - 57-III-19
    Ein Wahlsystem, das solche negativen Stimmgewichte ermögliche, widerspreche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 3.7.2008 BVerfGE 121, 266; vom 25.7.2012 BVerfGE 131, 316) dem Sinn und Zweck einer demokratischen Wahl und sei mit den Grundsätzen der Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien nicht vereinbar.

    Das Urteil vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266), in dem das Bundesverfassungsgericht einen verfassungswidrigen Effekt des negativen Stimmgewichts bezogen auf die Zweitstimmenergebnisse im Zusammenhang mit Überhangmandaten und der Möglichkeit von Listenverbindungen festgestellt hat, betraf §§ 6 und 7 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 23.7.1993 (BGBl I S. 1288, ber. S. 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.3.2005 (BGBl I S. 674) (im Folgenden: BWahlG a. F.), nach dessen Regelungen Überhangmandate nicht ausgeglichen wurden.

    Diese regionalen Disparitäten begründen nur scheinbar ein verfassungsrechtlich unzulässiges negatives Stimmgewicht im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteilen vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266) und 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316).

    Einen Eingriff in die Gleichheit der Wahl durch den Effekt des negativen Stimmgewichts nimmt das Bundesverfassungsgericht jedoch gerade dann noch nicht an, wenn Wählerstimmen bei der Zuteilung der Mandate unterschiedlich gewichtet werden (vgl. BVerfGE 121, 266/304).

    Im Urteil vom 3. Juli 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die der Regelung der §§ 6 und 7 BWahlG a. F. zugrunde liegenden föderalen Belange allerdings nicht als gewichtig genug angesehen, um den damit verbundenen erheblichen Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit durch den Effekt des negativen Stimmgewichts zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 121, 266/303 ff.).

    Eine Prüfung unter dem Aspekt eines etwaigen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl (vgl. dazu BVerfGE 121, 266/307; 131, 316/347), der in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 1. Februar 2021 neben der Wahlrechtsgleichheit nicht gesondert angesprochen wird, führt zu keiner anderen Bewertung.

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.07.2022 - 57-III-19
    Ein Wahlsystem, das solche negativen Stimmgewichte ermögliche, widerspreche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 3.7.2008 BVerfGE 121, 266; vom 25.7.2012 BVerfGE 131, 316) dem Sinn und Zweck einer demokratischen Wahl und sei mit den Grundsätzen der Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien nicht vereinbar.

    Ebenso wenig lässt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316), welches § 6 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl I S. 2313) betraf, ableiten, dass stets und unabhängig vom jeweiligen Wahlsystem bereits die absoluten Sitzzahlen für die Beurteilung etwaiger Effekte eines negativen Stimmgewichts ausreichend und ausschlaggebend wären.

    Diese regionalen Disparitäten begründen nur scheinbar ein verfassungsrechtlich unzulässiges negatives Stimmgewicht im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteilen vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266) und 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316).

    Eine Prüfung unter dem Aspekt eines etwaigen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl (vgl. dazu BVerfGE 121, 266/307; 131, 316/347), der in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 1. Februar 2021 neben der Wahlrechtsgleichheit nicht gesondert angesprochen wird, führt zu keiner anderen Bewertung.

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.07.2022 - 57-III-19
    Diese Interpretation wird im Übrigen wohl durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 (NVwZ 2021, 1525) bestätigt.

    Auch konnte diese frühere Rechtsprechung naturgemäß weder die zwischenzeitlichen Veränderungen in Parteienlandschaft und Wählerverhalten noch die heutige differenzierte und streng an der Wahlrechtsgleichheit ausgerichtete Judikatur des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt BVerfG NVwZ 2021, 1525) berücksichtigen.

  • BVerfG, 24.11.1988 - 2 BvC 4/88

    Überhangmandate I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.07.2022 - 57-III-19
    Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits zuvor im Beschluss vom 24. November 1988 (BVerfGE 79, 169/170 f.) auf die Bundestagswahl 1987 bezogene Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Sitzzuteilungsverfahrens zurückgewiesen.
  • VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03

    Kein Koppelungsverbot beim nachgeschalteten Volksentscheid

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.07.2022 - 57-III-19
    cc) Auch wenn sich der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung nicht ausdrücklich mit der Frage eines etwa insoweit auftretenden negativen Stimmgewichts befasst hat, hat er (in der nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VfGHG für die Normenkontrolle vorgeschriebenen Zusammensetzung) eine grundsätzlich abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Art. 44 Abs. 2 LWG vorgenommen (vgl. zum Prüfungsumfang bei zulässiger Popularklage z. B. VerfGH vom 22.7.1999 VerfGHE 52, 47/56; vom 17.11.2005 VerfGHE 58, 253/260; vom 21.4.2021 - Vf. 85-VII-20 - juris Rn. 32) und wäre eine erneute Popularklage gegen die Vorschrift nur unter engen Voraussetzungen zulässig (vgl. VerfGH vom 29.6.2018 VerfGHE 71, 138 Rn. 60; vom 31.10.2018 VerfGHE 71, 287 Rn. 28; jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 24.04.1992 - 5-V-92

    Das Grundrecht der Wahlgleichheit umfaßt den gesamten Wahlvorgang einschließlich

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.07.2022 - 57-III-19
    Seine Einführung für die Landtagswahlen in Bayern im Jahr 1993 geht auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 24. April 1992 (VerfGHE 45, 54) zurück, in der die jeweils getrennte Anwendung des vormaligen d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens in den sieben Wahlkreisen als Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit angesehen, hingegen das Proporzverfahren nach Hare/Niemeyer trotz der auch damit mathematisch nicht erreichbaren absoluten Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen nicht nur allgemein, sondern auch bei getrennter Anwendung in den Wahlkreisen als verfassungskonform bewertet wurde.
  • VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen besoldungsrechtliche Übergangsvorschrift

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.07.2022 - 57-III-19
    cc) Auch wenn sich der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung nicht ausdrücklich mit der Frage eines etwa insoweit auftretenden negativen Stimmgewichts befasst hat, hat er (in der nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VfGHG für die Normenkontrolle vorgeschriebenen Zusammensetzung) eine grundsätzlich abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Art. 44 Abs. 2 LWG vorgenommen (vgl. zum Prüfungsumfang bei zulässiger Popularklage z. B. VerfGH vom 22.7.1999 VerfGHE 52, 47/56; vom 17.11.2005 VerfGHE 58, 253/260; vom 21.4.2021 - Vf. 85-VII-20 - juris Rn. 32) und wäre eine erneute Popularklage gegen die Vorschrift nur unter engen Voraussetzungen zulässig (vgl. VerfGH vom 29.6.2018 VerfGHE 71, 138 Rn. 60; vom 31.10.2018 VerfGHE 71, 287 Rn. 28; jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11

    Unbegründete Popularklagen gegen Änderungen des Landeswahlgesetzes

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.07.2022 - 57-III-19
    Das "verbesserte Verhältniswahlrecht" ist gekennzeichnet durch die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV), die Mehrheitswahl eigener Bewerber in einer Höchstzahl an Stimmkreisen mit der Möglichkeit von Überhang- und Ausgleichsmandaten (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1, 3 bis 6 BV) und die Sperrklausel von 5% der insgesamt im Land abgegebenen gültigen Stimmen (Art. 14 Abs. 4 BV) (VerfGH vom 18.2.1992 VerfGHE 45, 12/18; vom 4.10.2012 VerfGHE 65, 189/202; BayVBl 2020, 86 Rn. 41; 2021, 265 Rn. 35).
  • VerfGH Bayern, 23.10.2014 - 20-III-14

    Kandidatenaufstellung für Landtagswahl

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.07.2022 - 57-III-19
    Zum anderen erstreckt sich die Kontrolle darauf, ob die der Wahl zugrunde liegenden einfachrechtlichen Vorschriften mit der Verfassung vereinbar sind, da die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (VerfGH vom 23.10.2014 VerfGHE 67, 263 Rn. 27 ff. m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19

    Erfolglose Popularklage gegen Regelungen zur Vergabe von Überhang- und

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.07.2022 - 57-III-19
    Der Verfassungsgerichtshof hat in der genannten Zusammensetzung die Verfassungsmäßigkeit des Art. 44 Abs. 2 LWG bereits im Verfahren Vf. 14-VII-19 auf eine Popularklage hin umfassend geprüft und mit Entscheidung vom 1. Februar 2021 (BayVBl 2021, 265) bejaht.
  • VerfGH Bayern, 18.02.1992 - 39-III-91
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